Rickenbach

Vogelgrippe: Verstärkung der Massnahmen

25.11.2025

Die Präventionsmassnahmen zum Schutz von Geflügelhaltungen vor der Vogelgrippe werden verstärkt.

  • Die Präventionsmassnahmen werden verstärkt: Ab dem 25. November 2025 umfasst das Beobachtungsgebiet die ganze Schweiz, unabhängig von der Distanz zu grossen Gewässern. Es besteht das Risiko einer Einschleppung von Vogelgrippe in die Geflügelbestände. Dies aufgrund der starken Zirkulation des Virus in Europa und nachdem das Vogelgrippevirus bei Wildvögeln in verschiedenen Kantonen nachgewiesen wurde.


Im Beobachtungsgebiet gelten im Überblick die folgenden angeordneten Massnahmen (weitere Details können der Verordnung des BLV entnommen werden):


Für alle Vogelhaltungen:

  •  Melde- und Aufzeichnungspflichten:
    •  Meldung ausgeprägter respiratorischer Symptome, eines Rückgangs der Legeleistung, einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme oder der Verdacht auf Ausbruch der Vogelgrippe an eine Tierärztin oder einen Tierarzt.
    • Wer mehr als 100 Stk. Hausgeflügel hält, muss zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.


Zusätzlich gilt für Tierhaltungen,

  • die 50 oder mehr Vögel halten von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) gehört

oder

  • deren Hühner-/Gänse- oder Laufvögel an Veranstaltungen (Märkte, Ausstellungen, etc.) aufgeführt werden
              • Geflügel (Hühner-, Gänse- und Laufvögel) muss so gehalten werden, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist. Bezüglich des Aussenbereichs bedeutet dies, dass dieser so gestaltet sein muss, dass ein Zuflug von Wildvögeln verunmöglicht ist. Bei Bedarf lässt sich dies z.B. durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm umsetzen. Kann der Aussenbereich nicht entsprechend abgeschirmt werden, muss das Geflügel im Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, welches für Wildvögel nicht zugänglich ist, gehalten werden. Dabei müssen die Mindestanforderungen an die Haltung von Geflügel gemäss Tierschutzverordnung trotz der Massnahmen jederzeit gewährleistet sein.
                        • Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes, z.B. Hühner, Wachteln, etc.) müssen von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes, z.B. Gänse, Enten, Schwäne) und Laufvögel (Struthioniformes, z.B. Strauss, Emu) getrennt gehalten werden.
                                • Obligatorische Biosicherheitsmassnahmen in der Geflügelhaltung:
                                      •  Zutritt zum Geflügel auf notwendigen Personenkreis beschränken
                                      • Einrichten einer Hygieneschleuse
                                      • Zutritt zur Geflügelhaltung nur mit separaten Kleidern und Schuhen, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet werden und die regelmässig gewaschen, bzw. gereinigt werden müssen
                                        • Hände waschen und desinfizieren VOR und NACH jedem Betreten der Geflügelhaltung


                                    Der Veterinärdienst empfiehlt, die oben aufgeführten Massnahmen auch in Vogelhaltungen mit weniger als 50 Tieren einzuhalten.


                                    Märkte, Ausstellungen in den Beobachtungsgebieten:

                                    • Im Beobachtungsgebiet darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die oben genannten Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten. Die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass nur Tiere aus solchen Tierhaltungen aufgeführt werden.


                                    Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten:
                                    Im Beobachtungsgebiet müssen die Tierärztinnen und Tierärzte der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde Geflügelhaltungen melden mit:

                                    • Tieren mit respiratorischen Symptomen;
                                    • einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
                                    • einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
                                    • einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche bei Geflügelhaltungen mit >100 Tieren, respektive mit mehr als zwei verendeten Tieren in einer Woche bei Geflügelhaltungen mit <100 Tieren.


                                    Weitere Informationen zur Vogelgrippe, der aktuellen Lage und den angeordneten Massnahmen finden Sie jederzeit auch auf der Homepage des Veterinärdiensts Solothurn (Vogelgrippe) und des BLV. Via folgenden Link gelangen Sie zudem auf die WebGIS Karte des Kantons Solothurn, auf welcher das Beobachtungsgebiet eingezeichnet ist.

                                    Bei weiteren Fragen zum Thema Vogelgrippe steht Ihnen der Veterinärdienst Solothurn gerne zur Verfügung: tiergesundheit@vd.so.ch oder 032 627 25 02.

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