Rickenbach

Vogelgrippe: Anordnung von Massnahmen

18.11.2025

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat Massnahmen zum Schutz von Geflügelhaltungen vor der Vogelgrippe erlassen.

Am 13. November 2025 hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Massnahmen zum Schutz von Geflügelhaltungen vor der Vogelgrippe erlassen, welche teilweise auch Geflügelhaltungen im Kt. SO betreffen und zwar all jene, welche sich in einem 6 km breiten Streifen entlang der Aare befinden. Es besteht das Risiko einer Einschleppung von Vogelgrippe in die Geflügelbestände.

Es gelten im Beobachtungsgebiet im Überblick die folgenden angeordneten Massnahmen (weitere Details können der Verordnung des BLV im Anhang entnommen werden):

Für alle Vogelhaltungen:

  •  Melde- und Aufzeichnungspflichten:
  •  Meldung ausgeprägter respiratorischer Symptome, eines Rückgangs der Legeleistung, einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme oder der Verdacht auf Ausbruch der Vogelgrippe an eine Tierärztin oder einen Tierarzt.
  •  Wer mehr als 100 Stk. Hausgeflügel hält, muss zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.


Für Tierhaltungen, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) gehört gilt zusätzlich:

  • Geflügel (Hühner-, Gänse- und Laufvögel) muss so gehalten werden, dass kein Kontakt zu Wildvögeln möglich ist. Bezüglich Aussenbereich bedeutet dies, dass dieser so gestaltet sein muss, dass ein Zuflug von Wildvögeln verunmöglicht ist. Bei Bedarf lässt sich dies z.B. durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm umsetzen. Kann der Aussenbereich nicht entsprechend abgeschirmt werden, muss das Geflügel im Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, welches für Wildvögel nicht zugänglich ist, gehalten werden. Dabei müssen die Mindestanforderungen an die Haltung von Geflügel gemäss Tierschutzverordnung trotz der Massnahmen jederzeit gewährleistet sein.
  • Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes, z.B. Hühner, Wachteln, etc.) müssen von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes, z.B. Gänse, Enten, Schwäne) und Laufvögel (Struthioniformes, z.B. Strauss, Emu) getrennt gehalten werden.
  • Obligatorische Biosicherheitsmassnahmen in der Geflügelhaltung:
  • Zutritt zum Geflügel auf notwendigen Personenkreis beschränken
  • Einrichten einer Hygieneschleuse
  • Zutritt zur Geflügelhaltung nur mit separaten Kleidern und Schuhen, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet werden und die regelmässig gewaschen, bzw. gereinigt werden müssen
  • Hände waschen und desinfizieren VOR und NACH jedem Betreten der Geflügelhaltung


Märkte, Ausstellungen in den Beobachtungsgebieten:

  • Im Beobachtungsgebiet darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die oben genannten Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten. Die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass nur Tiere aus solchen Tierhaltungen aufgeführt werden.


Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten:
Im Beobachtungsgebiet müssen die Tierärztinnen und Tierärzte der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde Geflügelhaltungen melden mit:

  • Tieren mit respiratorischen Symptomen;
  • einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
  • einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
  • einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche bei Geflügelhaltungen mit >100 Tieren, respektive mit mehr als zwei verendeten Tieren in einer Woche bei Geflügelhaltungen mit <100 Tieren.

Weitere Informationen zur Vogelgrippe, der aktuellen Lage und den angeordneten Massnahmen finden Sie jederzeit auch auf der Homepage des Veterinärdiensts Solothurn (Vogelgrippe) und des BLV. Via folgenden Link gelangen Sie zudem auf die WebGIS Karte des Kt. Solothurn, auf welcher das Beobachtungsgebiet eingezeichnet ist:

Bei weiteren Fragen zum Thema Vogelgrippe steht Ihnen der Veterinärdienst Solothurn gerne zur Verfügung: tiergesundheit@vd.so.ch oder 032 627 25 02.

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen

Notwendige Cookies werden immer geladen