06.10.2025
Helfen Sie mit, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden auf öffentlichen Strassen sowie Fusswegen zu optimieren.
Die Liegenschaftsverantwortlichen werden aufgefordert, ihre Bäume, Sträucher und Grünhecken, welche über die Fahrbahn und das Trottoir öffentlicher Strassen hinausragen, gemäss § 23 der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) sowie §§ 49 und 50 der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) zurückzuschneiden. Sie beachten dabei, dass
Für das Entsorgen des Schnittguts stehen Ihnen der kommunale Häckseldienst und die Grünabfuhr zur Verfügung.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden Sie zunächst daran erinnert. Anschliessend können wir einen entsprechenden Einsatz zum Zurückschneiden der Pflanzen einleiten - allerdings auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
Vielen Dank für Ihren Beitrag an eine bessere Verkehrssicherheit.