08.10.2024
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden aufgefordert, ihre Bäume, Sträucher und Grünhecken, welche über die Fahrbahn und das Trottoir öffentlicher Strassen hinausragen, gemäss § 23 der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr sowie §§ 49 und 50 der Kantonalen Bauverordnung zurückzuschneiden.
Sie beachten dabei, dass
- entlang der Fahrbahn, des Trottoirs und der Fusswege ein Bankett von 0,5 m eingehalten ist;
- bei überhängenden Ästen der Luftraum über der Fahrbahn von 4,20 m Höhe und über Trottoirs und Fusswegen von 2,50 m Höhe frei bleibt;
- die Strassenbeleuchtung nicht beeinträchtigt wird;
- Verkehrssignale und Strassentafeln sichtbar bleiben;
- der Zugang zu Hydranten sichergestellt ist;
- die freie Sicht in Kurven, bei Ausfahrten und Einmündungen gewährleistet ist.
Für das Entsorgen des Schnittguts stehen Ihnen der kommunale Häckseldienst und die Grünabfuhr zur Verfügung. Die Daten sind im Abfallkalender oder auf der Webseite ersichtlich.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden Sie zunächst daran erinnert. Anschliessend kann die Gemeinde einen entsprechenden Einsatz zum Zurückschneiden der Pflanzen einleiten - allerdings auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Vielen Dank für Ihren Beitrag an eine bessere Verkehrssicherheit.