Friedensrichter:
Aeberhard Jörg
Mühlegasse 5
4613 Rickenbach
Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.
Zuständigkeit des Friedensrichters
I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)
Als urteilender Richter
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen
- ein Schlichtungsverfahren notwendig ist
- wenn der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt
Als Sühnerichter
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist.
Bis CHF 5'000 kann der Friedensrichter ein Urteilsvorschlag unterbreiten.
Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular "Schlichtungsgesuch" beim Friedensrichter gestellt werden: Schlichtungsgesuch
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet folgendes Formular Anwendung: Schlichtungsgesuch Arbeitsrecht
II. Strafsachen
Als urteilender Richter
- wenn es um eine Bussen-Verfügung wegen der Übertretung eines Gemeindereglements geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)
Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet siehe Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.